Wissenswertes über die Haftung des Vorstands von Rechtsanwalt Patrick R. Nessler


http://www.rkpn.de/schwerpunkte/vereinsrecht/veroeffentlichungen/regelversto-und-unwirksamkeit-der-beschluesse.html

Interessantes über die Unwirksamkeit von Beschlüssen auf Mitgliederversamlungen von Rechtsanwalt Patrick R. Nessler


http://www.rkpn.de/schwerpunkte/vereinsrecht/veroeffentlichungen/regelversto-und-unwirksamkeit-der-beschluesse.html

Niedersächsiches Gaststättengesetz

 

Seit dem 1. Januar gilt das Niedersächsische Gaststättengesetz.
Dort heißt es:
Wer ein stehendes Gaststättengewerbe betreiben will, hat dies, auch wenn es nur für kurze Zeit betrieben werden soll, der zuständigen Behörde mindestens vier Wochen vor dem erstmaligen Anbieten von Getränken oder zubereiteten Speisen anzuzeigen.

Das bedeutet, dass auch einzelne Veranstaltungen (Osterfeuer, Sommerfeste, ... ) angezeigt werden müssen.
Voraussetzung ist
1) Das gewerbsmäßige Anbieten von Speisen und Getränken. Dazu reicht es aus, wenn die Speisen und Getränke mit einem Aufschlag für Strom, Grillkohle, ... angeboten werden.

Ein Gewinn muss dabei nicht erzielt werden
2) Die Veranstaltung muss Jedermann oder einem bestimmter Personenkreis zugänglich sein. Das ist nicht der Fall, wenn ausschließlich Vereinsmitglieder teilnehmen.

Die Anzeige erfolgt auf dem im Gesetz abgedruckten Formblatt.
Sie hat für jede Veranstaltung einzeln zu erfolgen, soweit nicht eine Konzession auf Dauer beantragt wird.
Eine Konzession für den Verein ist erforderlich, wenn das Vereinshaus nicht verpachtet ist, oder wenn die Veranstaltung durch den Verein und nicht durch den Pächter durchgeführt wird.

Es bietet sich also an, dass der Verein den Betrieb auf Dauer anzeigt.
Weitere Bestimmungen sind dabei zu beachten.

Beim Ausschank von alkoholischen Getränken sind weitergehende Regelungen zu beachten.
Die Anzeige ist gebührenpflichtig und kostet derzeit in der Hansestadt Lüneburg je Anzeige 56 Euro.

Weitere Informationen:
http://www.mw.niedersachsen.de/portal/live.php?navigation_id=28987&article_id=101003&_psmand=18
Hansestadt Lüneburg, Herr Loichen (Tel. 04131 309-272)

Liebe Gartenfreundinnen und Gartenfreunde,

GEZ-Gebühr für die Laube - kommt sie oder kommt sie nicht?
Dieses Thema hat Gartenfreunde von West nach Ost und Nord nach Süd in den
letzten Wochen beschäftigt; nun ist eine Entscheidung gefallen:

"Die Besitzer von Gartenlauben in Kleingärten können aufatmen, denn dank
einer Thüringer Initiative werden für Gartenlauben, sofern sie nicht als
Wohnung genutzt werden, keine Rundfunkbeiträge fällig. Darauf wies
Ministerin Marion Walsmann heute nach einer Sitzung der Staatskanzlei-Chefs
in Berlin hin." Den vollständigen Wortlaut der Meldung der Thüringer
Staatskanzlei finden Sie im Internet unter der folgenden Adresse:

http://www.thueringen.de/de/tsk/aktuell/veranstaltungen/59860/index.html

Auch der Bundesverband Deutscher Gartenfreunde hat heute eine aktuelle
Meldung zum Thema auf seiner Internetpräsenz veröffentlicht, die Sie hier
abrufen können:

http://www.kleingarten-bund.de/aktuelles/details.php?cat=101&action=showArti

 

Neue Schutzbestimmungen für Gehölze

 

Seit dem ersten März 2010 gelten die neuen Schutzbestimmungen für Gehölze. Diese Schutzzeiten haben auch Einfluss auf den Kleingärtner.

 

Hier der entsprechende Paragraf aus dem Bundesnaturschutzgesetz:

§ 39 Abs. 5 Satz 2

Es ist verboten …

2. Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen.

 

Das bedeutete konkret, dass auch im eigenen Garten von März bis Oktober Hecken und Gebüsche nicht gerodet oder stark verjüngt (auf den Stock setzen = Verjüngungsschnitt bis zum Stamm auf etwa 50 Zentimeter) werden dürfen. Der Grund dafür ist einfach der, dass in diesem Zeitraum Sträucher und Hecken vielfach von den Vögeln genutzt werden.

Wenn Sie also einen starken Rückschnitt für große Sträucher, Büsche oder Hecken planen, so sollten Sie den Zeitpunkt dafür zum Schutz der Vogelbrut von Oktober bis Februar wählen.

Ein reiner Formschnitt (nur das wegschneiden, was in diesem Jahr dazu gewachsen ist) ist jedoch erlaubt.

Diese Schutzbestimmung gilt nicht für Bäume, die auf den Parzellen stehen. Denn der Kleingarten ist eine gärtnerisch genutzte Grundfläche und damit entfällt hier der Schutz der Bäume.

(Text aus www.horto.de)