Mitgliederversammlungen in Zeiten der Corona-Pandemie


Ein Bericht von Sascha Rhein, Vorsitzender des Kleingärtner-Bezirksverbandes Lüneburg e.V.


Ein Hinweis vorab: Wir bewegen uns hier auf dünnem Eis! Höchstrichterliche Rechtssprechung gibt es hierfür aufgrund der für Gerichte noch recht neuen Lage noch nicht. Das wird vielleicht auch noch etwas dauern. Darüber hinaus ändert sich das Infektionsgeschehen nach Lockdown, Urlaub und Schulbeginn fast im Wochentakt. Und damit auch Gesetze und Verordnungen. Was heute erlaubt ist, kann schon morgen verboten sein - und umgekehrt.
Deshalb kann dieser nur eine Richtlinie darstellen. Entscheiden muss leider jeder Verein in der ganz aktuellen Situation selbst!
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Die Corona-Pandemie hält uns alle seit Anfang des Jahres beschäftigt. Neben der anfänglichen Sorge um unsere Gesundheit und der unserer Angehörigen, Freunde und Lieben ist auch immer mehr eine Sorge um unsere finanzielle Zukunft dazugekommen. Da scheint es fast unangemessen, sich Gedanken darüber zu machen, wie wir in unseren Vereinen unsere mindestens einmal im Jahr stattfindenden Mitgliederversammlungen (oft auch "Jahreshauptversammlungen" genannt) durchführen können. Und dennoch müssen wir uns mit diesem Thema besonders als Vorstände der Vereine beschäftigen. Und sei es dahingehend, dass wir eine Mitgliederversammlung in nächster Zeit eben nicht stattfinden lassen. Für eine Entscheidung, was wir machen können oder tun müssen, hat uns der Gesetzgeber ein paar Entscheidungshilfen an die Hand gegeben. Ganz wichtig für uns ist dabei das "Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27. März 2020". Zu Beginn von Lock-Down und Corona-Unsicherheit hat der Gesetzgeber ein paar für unsere Vereine interessante Regeln aufgestellt: "Artikel 2: Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie … § 5 Vereine und Stiftungen (1) Ein Vorstandsmitglied eines Vereins oder einer Stiftung bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung seines Nachfolgers im Amt." Damit hat der Gesetzgeber klar geregelt, dass wir die turnusmäßigen Nachwahlen der ausscheidenden Vorstandsmitglieder in diesem Jahr nicht durchführen müssen. In meinem Verein, den Gartenfreunden Moorfeld e.V. wäre dies z.B. der 1. Vorsitzende und die 2. Kassiererin. Diese könnten nun somit auch ohne Neuwahl im Amt bleiben, ohne dass dies im Wege der Satzung von den Mitgliedern anfechtbar wäre. Auch die Dauer dieser Regelung hat der Gesetzgeber vorläufig bestimmt: "Artikel 6: Inkrafttreten, Außerkrafttreten … (2) Artikel 2 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft. …" Das heißt, wir können in den Vereinen - Stand heute - bis zum Ablauf des Jahres 2021 in der jeweils bisherigen Zusammensetzung des Vorstandes weitermachen, ohne dabei gegen die Satzung unserer Vereine zu verstoßen. Aber Achtung: Das Recht der Mitglieder, ein Vorstandsmitglied gem. Satzung unter gewissen Voraussetzungen abzuberufen, bleibt natürlich bestehen! Ob das im Sinne unserer in Corona-Zeiten eingeschränkten Möglichkeiten notwendig und sinnvoll ist, mag jedes Mitglied für sich selbst entscheiden… Damit ist schon mal eine große Rechtssicherheit für uns gewonnen, denn die wenigsten von uns haben ein gutes Gefühl dabei, an eine Mitgliederversammlung in kleinen Räumen zu denken. Was machen wir aber mit wichtigen Beschlüssen oder notwendigen Nachwahlen? Zuerst einmal müssen wir natürlich überlegen, wie notwendig unsere Beschlüsse überhaupt sind. Für viele Mitglieder aber vor allem Vorstandsmitglieder ist der Kassenbericht und damit die Entlastung des Vorstandes immer wieder ein Brennpunkt und Gegenstand von Diskussionen. Aber auch der Haushaltsplan für das kommende Jahr will beschlossen werden. Für den Kassenbericht und die Entlastung ist die Antwort hierauf grundsätzlich ziemlich einfach: Das kann unproblematisch zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt werden. Aber auch der Haushaltsplan (oder dessen Fehlen) ist im Grunde nicht so problematisch, wie es auf dem ersten Blickt erscheint. Grundsätzlich gilt: Mittelverwendung im „gewöhnlichen Geschäftskreis“ darf der Vorstand (auch) ohne Zustimmung der Mitgliederversammlung tätigen. Dazu gehört alles, was üblicherweise und regelmäßig anfällt und auch bisher schon ohne Abstimmung mit der Mitgliederversammlung gemacht wurde (Vereinsherkommen). Geschäfte außerhalb dieses gewöhnlichen Geschäftskreises bergen ein Risiko: Die Mitgliederversammlung könnte die Mittelverwendung als unzulässig betrachten und den Vorstand in Haftung nehmen. Dann müsste hierüber ein Gericht entscheiden. Nur wenn das Gericht sich diesem Eindruck einer unzulässigen Verwendung der Gelder anschließt, kommt es zu einer Vorstandshaftung. Sieht die Satzung die Aufstellung eines Haushaltsplans vor, dem die Mitgliederversammlung zustimmen muss, ändert sich die Situation nicht grundlegend. Der Beschluss über den Haushaltsplan ist vor allem eine Vorabentlastung. Die Mitgliederversammlung kann also den Vorstand nicht in Haftung nehmen für Geschäfte, die durch den Haushaltsbeschluss genehmigt wurden. Grundsätzlich kann der Vorstand vom Verein in Haftung genommen werden. Dafür muss sich aber eine Mehrheit in der MV finden. Ein einzelnes Mitglied kann also keinen Schadensersatz fordern. Ein Risiko besteht für den Vorstand also nur, wenn sich tatsächlich eine Mehrheit finden könnte, die mit dem Rechtsgeschäft nicht einverstanden ist (und auch ein Gericht dies ebenso sieht) und wenn dieses Rechtsgeschäft zudem außerhalb des gewöhnlichen Geschäftskreises lag. Hier wäre aber auch einzubeziehen, dass sich die Finanzlage des Vereins durch die Coronakrise eventuell ändert und damit der Vorstand auch seine Ausgabenplanung anpassen muss. Das Geschäft kann auch nachträglich genehmigt werden oder ungenehmigt bleiben, wenn es keine entsprechenden Anträge in der MItgliederversammlung gibt. Aus der Treupflicht der Mitglieder ergibt sich, dass eine Inanspruchnahme des Vorstands zeitnah eingefordert werden muss – also regelmäßig mit der nächsten Versammlung. Fazit: Einen Kassenbericht und die Entlastung kann der Verein zu einem späteren Zeitpunkt nachholen. Stehen keine außerordentlichen finanziellen Aufgaben an, kann auf einen Haushaltsplan in Zeiten einer Corona-Pandemie ausnahmsweise verzichtet werden. Will ich aber als Verein diese Beschlüsse durchführen - Entlastung des Vorstandes und Genehmigung des Haushaltsplanes - oder muss eine Nachwahl eines bereits ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes erfolgen, dann gibt auch dazu das "Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27. März 2020" in Artikel 2 § 5 eine Handlungsrichtlinie: "… (2) Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann der Vorstand auch ohne Ermächtigung in der Satzung Vereinsmitgliedern ermöglichen, 1. an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben oder 2. ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung ihre Stimmen vor der Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich abzugeben. (3) Abweichend von § 32 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist ein Beschluss ohne Versammlung der Mitglieder gültig, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, bis zu dem vom Verein gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde." Danach kann ich eine Mitgliederversammlung mittels elektronischer Hilfen z.B. als Videokonferenz stattfinden lassen. Dieser Weg ist für unsere Vereine und vor allem für einige Mitglieder jedoch kaum gangbar. Skype-Videokonferenzen mit 100 oder mehr Menschen würden wohl auch mittelgroße Firmen vor unüberwindbare Hindernisse stellen. Eine zweite Möglichkeit wäre eine Briefwahl. Unabhängig von dem hohen logistischen Aufwand - Mitteilung an die Mitglieder, welche Beschlüsse bzw. Wahlvorschläge beabsichtigt sind, - Frist zur Einreichung eigener Anträge der Mitglieder und Wahlvorschläge der Mitglieder, - Durchführung der Beschlüsse/Wahl unter eventueller Einbeziehung der Vorschläge der Mitglieder mit Frist zur Abgabe, - Bekanntgabe der Ergebnisse an die Mitglieder, gibt es ein entscheidendes Hemmnis: Mindestens die Hälfte der Mitglieder muss gem. Artikel 2 § 5 Abs. 3 ihre Stimmen abgegeben haben. Da noch nicht einmal gewährleistet ist, dass zu einer Präsenzveranstaltung die Hälfte unserer Mitglieder kommen, könnte das eine unerfüllbare Voraussetzung werden. Also doch eine Präsenzveranstaltung? Hierfür ist in Niedersachen folgende Verordnung maßgeblich: "Niedersächsische Verordnung zur Neuordnung der Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 (Niedersächsische Corona-Verordnung) vom 10. Juli 2020 (Nds. GVBl. S. 226, 257) - VO vom 31. Juli 2020 (Nds. GVBl. S. 260) - VO vom 11. August 2020 (Nds. GVBl. S. 267) - VO vom 26. August 2020 (Nds. GVBl. S. 279) - VO vom 10. September 2020 (Nds. GVBl. S. 283) Aufgrund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit den §§ 28, 29 und 30 Abs. 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018), in Verbindung mit § 3 Nr. 1 der Subdelegationsverordnung vom 9. Dezember 2011 (Nds. GVBl. S. 487), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. März 2017 (Nds. GVBl. S. 65), wird verordnet: Erster Teil Allgemeine Vorschriften §1 Abstandsgebot und Zusammenkünfte (1) Jede Person hat physische Kontakte zu anderen Menschen, die nicht zu den Mitgliedern des eigenen Hausstandes gehören, auf das Notwendige zu beschränken. (2) Physische Kontakte einer Person außerhalb der eigenen Wohnung sind nur erlaubt, wenn die in den Absätzen 3 und 4 genannten Bedingungen eingehalten werden. (3) In der Öffentlichkeit sowie in den für die Öffentlichkeit zugänglichen und für einen Besuchs- oder Kundenverkehr geöffneten Einrichtungen jeglicher Art hat jede Person soweit möglich einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einzuhalten (Abstandsgebot). Satz 1 gilt nicht gegenüber solchen Personen, die dem Hausstand der pflichtigen Person oder einem weiteren Hausstand oder einer Gruppe von nicht mehr als 10 Personen angehören. Die Sätze 1 und 2 gelten vorbehaltlich der Bestimmungen in den nachfolgenden Regelungen dieser Verordnung. Für die körperliche und sportliche Betätigung im Freien gilt abweichend von Satz 1 ein Mindestabstand von 2 Metern, es sei denn, in den nachfolgenden Regelungen dieser Verordnung ist Abweichendes bestimmt. Verhaltensweisen in der Öffentlichkeit, die gegen ein Abstandsgebot nach den Sätzen 1 bis 4 verstoßen, sind untersagt. (4) Zusammenkünfte und Ansammlungen von Menschen im öffentlichen Raum und im Rahmen von Feiern in dafür außerhalb der eigenen Wohnung zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten dürfen nicht mehr als 10 Personen umfassen. Abweichend von Satz 1 sind mehr als 10 Personen zulässig, wenn 1. die Zusammenkunft oder die Ansammlung ausschließlich aus Angehörigen im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuchs (StGB) besteht, 2. die beteiligten Personen einem oder einem weiteren Hausstand angehören oder 3. dies in den nachfolgenden Regelungen dieser Verordnung ausdrücklich zugelassen ist. (5) Unter Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 3 Sätze 1 und 2, auch in außerhalb der eigenen Wohnung zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten, ist die Teilnahme an 1. Hochzeitsfeiern und standesamtlichen Trauungen sowie entsprechenden Jubiläen, 2. Feiern aus Anlass einer Taufe, Erstkommunion, Firmung, Konfirmation, humanistischen Jugendfeier, Bat Mizwa, Bar Mizwa und ähnlichen Feiern sowie 3. Beerdigungen nach einem Gottesdienst oder einer ähnlichen Zeremonie beim letzten Gang zur Grab- oder Beisetzungsstelle und während des Aufenthalts an der Grab- oder Beisetzungsstelle zulässig, jedoch mit jeweils nicht mehr als 50 Personen. (6) Absatz 4 Satz 1 und 2 Nrn. 1 und 2 gilt nicht für Versammlungen unter freiem Himmel nach Artikel 8 des Grundgesetzes. Die Veranstalterin oder der Veranstalter der Versammlung hat durch geeignete Maßnahmen den Schutz vor Infektionen mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 sicherzustellen. Die zuständige Versammlungsbehörde kann zum Schutz vor Infektionen mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 die Versammlung auf der Grundlage des Niedersächsischen Versammlungsgesetzes beschränken. § 25 Einrichtungen und Veranstaltungen unter freiem Himmel … (2) Die Veranstalterin oder der Veranstalter einer Veranstaltung unter freiem Himmel hat sicherzustellen, dass die Besucherinnen und die Besucher das Abstandsgebot nach § 1 Abs.3 Sätze 1 und 2 einhalten. Die Zahl der Besucherinnen und Besucher darf 500 Personen nicht übersteigen. Die Veranstalterin oder der Veranstalter hat zudem sicherzustellen, dass alle Besucherinnen und Besucher sitzend an der Veranstaltung teilnehmen. Die Veranstalterin oder der Veranstalter hat Maßnahmen aufgrund eines Hygienekonzepts nach § 3 zu treffen; sie oder er ist zur Datenerhebung und Dokumentation nach § 4 verpflichtet. Für ein gastronomisches Angebot während einer Veranstaltung im Sinne des Satzes 1 gilt § 10 Abs. 1 und 2." Diese Verordnung hat sich in der Vergangenheit mehrfach geändert, und es bedarf wohl schon eines ausgebildeten Fachmannes, um sich durch die einzelnen Vorschriften durchzufinden. Das zeigt sich schon daran, dass Landkreis Lüneburg und Hansestadt Lüneburg noch Ende Juni 2020 völlig unterschiedliche Meinungen zu dem Thema Mitgliederversammlung und Durchführbarkeit hatten. Aber wie auch immer die Meinung zu diesem Thema ist, einige Regeln sind klar: - ein Hygienekonzept muss bestehen, - und es muss sichergestellt sein, dass die Mitglieder zu jedem Zeitpunkt mindestens 1,5 m Abstand zueinander haben können. Nun ist mancher Vereinsvorstand der Ansicht, dass zu einer Mitgliederversammlung ohnehin nicht mehr als 25 Personen kommen - auch wenn ich 200 Mitglieder im Verein habe. Zu einem Hygienekonzept und auch der Unanfechtbarkeit einer Mitgliederversammlung gehört jedoch, dass ich von vornherein allen (!) Mitgliedern die Möglichkeit des Erscheinens bieten muss. Anderenfalls sind einer Anfechtung durch die Mitglieder Tür und Tor geöffnet - die Versammlung war ja schließlich zu keinem Zeitpunkt dazu ausgerichtet, allen Mitgliedern die Möglichkeit des Erscheinens zu bieten. Ich denke, dass die meisten Vereinshäuser bei einem Mindestabstand von 1,5 m bereits bei mehr als 25 Mitgliedern an ihre Grenzen stoßen. Und unser größter Verein hat mehr als 300 Mitglieder. Die Arena Lüneburger Land ist ja leider noch nicht fertig… Bleibt also nur eine Veranstaltung im Freien? Ja, darauf wird es wohl hinauslaufen. Denn nur auf einer großen Fläche habe ich die Möglichkeit eine Bestuhlung (und die ist wohl notwendig!) mit ausreichendem Abstand aufzubauen. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass wir für den Verbleib von Vorstandsmitgliedern im Amt, einer Entlastung der Kassenführung aber auch Genehmigung des Haushaltsplanes in diesem - und voraussichtlich auch im nächsten Jahr - keine Mitgliederversammlung benötigen. Und für den Fall, dass wir eine Mitgliederversammlung aus dringenden Gründen durchführen müssen, kann nur eine Versammlung unter freiem Himmel empfohlen werden. Wohlgemerkt ist das nur der Stand heute. Und in diesen Zeiten ändert sich einiges recht schnell…

Mitgliederversammlungen in Zeiten der Corona-Pandemie


Ein Bericht von Sascha Rhein, Vorsitzender des Kleingärtner-Bezirksverbandes Lüneburg e.V.


Ein Hinweis vorab: Wir bewegen uns hier auf dünnem Eis! Höchstrichterliche Rechtssprechung gibt es hierfür aufgrund der für Gerichte noch recht neuen Lage noch nicht. Das wird vielleicht auch noch etwas dauern. Darüber hinaus ändert sich das Infektionsgeschehen nach Lockdown, Urlaub und Schulbeginn fast im Wochentakt. Und damit auch Gesetze und Verordnungen. Was heute erlaubt ist, kann schon morgen verboten sein - und umgekehrt. Deshalb kann dieser nur eine Richtlinie darstellen. Entscheiden muss leider jeder Verein in der ganz aktuellen Situation selbst!
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Die Corona-Pandemie hält uns alle seit Anfang des Jahres beschäftigt. Neben der anfänglichen Sorge um unsere Gesundheit und der unserer Angehörigen, Freunde und Lieben ist auch immer mehr eine Sorge um unsere finanzielle Zukunft dazugekommen. Da scheint es fast unangemessen, sich Gedanken darüber zu machen, wie wir in unseren Vereinen unsere mindestens einmal im Jahr stattfindenden Mitgliederversammlungen (oft auch "Jahreshauptversammlungen" genannt) durchführen können.

Und dennoch müssen wir uns mit diesem Thema besonders als Vorstände der Vereine beschäftigen. Und sei es dahingehend, dass wir eine Mitgliederversammlung in nächster Zeit eben nicht stattfinden lassen.
Für eine Entscheidung, was wir machen können oder tun müssen, hat uns der Gesetzgeber ein paar Entscheidungshilfen an die Hand gegeben.
Ganz wichtig für uns ist dabei das "Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27. März 2020". Zu Beginn von Lock-Down und Corona-Unsicherheit hat der Gesetzgeber ein paar für unsere Vereine interessante Regeln aufgestellt:
"Artikel 2: Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie



§ 5 Vereine und Stiftungen
(1) Ein Vorstandsmitglied eines Vereins oder einer Stiftung bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung seines Nachfolgers im Amt."
Damit hat der Gesetzgeber klar geregelt, dass wir die turnusmäßigen Nachwahlen der ausscheidenden Vorstandsmitglieder in diesem Jahr nicht durchführen müssen. In meinem Verein, den Gartenfreunden Moorfeld e.V. wäre dies z.B. der 1. Vorsitzende und die 2. Kassiererin. Diese könnten nun somit auch ohne Neuwahl im Amt bleiben, ohne dass dies im Wege der Satzung von den Mitgliedern anfechtbar wäre.

Auch die Dauer dieser Regelung hat der Gesetzgeber vorläufig bestimmt:
"Artikel 6: Inkrafttreten, Außerkrafttreten



(2) Artikel 2 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.
…"
Das heißt, wir können in den Vereinen - Stand heute - bis zum Ablauf des Jahres 2021 in der jeweils bisherigen Zusammensetzung des Vorstandes weitermachen, ohne dabei gegen die Satzung unserer Vereine zu verstoßen.
Aber Achtung: Das Recht der Mitglieder, ein Vorstandsmitglied gem. Satzung unter gewissen Voraussetzungen abzuberufen, bleibt natürlich bestehen! Ob das im Sinne unserer in Corona-Zeiten eingeschränkten Möglichkeiten notwendig und sinnvoll ist, mag jedes Mitglied für sich selbst entscheiden…
Damit ist schon mal eine große Rechtssicherheit für uns gewonnen, denn die wenigsten von uns haben ein gutes Gefühl dabei, an eine Mitgliederversammlung in kleinen Räumen zu denken.
Was machen wir aber mit wichtigen Beschlüssen oder notwendigen Nachwahlen?
Zuerst einmal müssen wir natürlich überlegen, wie notwendig unsere Beschlüsse überhaupt sind.
Für viele Mitglieder aber vor allem Vorstandsmitglieder ist der Kassenbericht und damit die Entlastung des Vorstandes immer wieder ein Brennpunkt und Gegenstand von Diskussionen. Aber auch der Haushaltsplan für das kommende Jahr will beschlossen werden.
Für den Kassenbericht und die Entlastung ist die Antwort hierauf grundsätzlich ziemlich einfach: Das kann unproblematisch zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt werden.
Aber auch der Haushaltsplan (oder dessen Fehlen) ist im Grunde nicht so problematisch, wie es auf dem ersten Blickt erscheint.
Grundsätzlich gilt: Mittelverwendung im „gewöhnlichen Geschäftskreis“ darf der Vorstand (auch) ohne Zustimmung der Mitgliederversammlung tätigen. Dazu gehört alles, was üblicherweise und regelmäßig anfällt und auch bisher schon ohne Abstimmung mit der Mitgliederversammlung gemacht wurde (Vereinsherkommen).
Geschäfte außerhalb dieses gewöhnlichen Geschäftskreises bergen ein Risiko: Die Mitgliederversammlung könnte die Mittelverwendung als unzulässig betrachten und den Vorstand in Haftung nehmen. Dann müsste hierüber ein Gericht entscheiden. Nur wenn das Gericht sich diesem Eindruck einer unzulässigen Verwendung der Gelder anschließt, kommt es zu einer Vorstandshaftung.
Sieht die Satzung die Aufstellung eines Haushaltsplans vor, dem die Mitgliederversammlung zustimmen muss, ändert sich die Situation nicht grundlegend. Der Beschluss über den Haushaltsplan ist vor allem eine Vorabentlastung. Die Mitgliederversammlung kann also den Vorstand nicht in Haftung nehmen für Geschäfte, die durch den Haushaltsbeschluss genehmigt wurden.
Grundsätzlich kann der Vorstand vom Verein in Haftung genommen werden. Dafür muss sich aber eine Mehrheit in der MV finden. Ein einzelnes Mitglied kann also keinen Schadensersatz fordern.
Ein Risiko besteht für den Vorstand also nur, wenn sich tatsächlich eine Mehrheit finden könnte, die mit dem Rechtsgeschäft nicht einverstanden ist (und auch ein Gericht dies ebenso sieht) und wenn dieses Rechtsgeschäft zudem außerhalb des gewöhnlichen Geschäftskreises lag. Hier wäre aber auch einzubeziehen, dass sich die Finanzlage des Vereins durch die Coronakrise eventuell ändert und damit der Vorstand auch seine Ausgabenplanung anpassen muss.
Das Geschäft kann auch nachträglich genehmigt werden oder ungenehmigt bleiben, wenn es keine entsprechenden Anträge in der MItgliederversammlung gibt. Aus der Treupflicht der Mitglieder ergibt sich, dass eine Inanspruchnahme des Vorstands zeitnah eingefordert werden muss – also regelmäßig mit der nächsten Versammlung.
Fazit: Einen Kassenbericht und die Entlastung kann der Verein zu einem späteren Zeitpunkt nachholen. Stehen keine außerordentlichen finanziellen Aufgaben an, kann auf einen Haushaltsplan in Zeiten einer Corona-Pandemie ausnahmsweise verzichtet werden.
Will ich aber als Verein diese Beschlüsse durchführen - Entlastung des Vorstandes und Genehmigung des Haushaltsplanes - oder muss eine Nachwahl eines bereits ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes erfolgen, dann gibt auch dazu das "Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27. März 2020" in Artikel 2 § 5 eine Handlungsrichtlinie:

"…

(2) Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann der Vorstand auch ohne Ermächtigung in der Satzung Vereinsmitgliedern ermöglichen,
1. an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben oder
2. ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung ihre Stimmen vor der Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich abzugeben.
(3) Abweichend von § 32 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist ein Beschluss ohne Versammlung der Mitglieder gültig, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, bis zu dem vom Verein gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde."
Danach kann ich eine Mitgliederversammlung mittels elektronischer Hilfen z.B. als Videokonferenz stattfinden lassen. Dieser Weg ist für unsere Vereine und vor allem für einige Mitglieder jedoch kaum gangbar. Skype-Videokonferenzen mit 100 oder mehr Menschen würden wohl auch mittelgroße Firmen vor unüberwindbare Hindernisse stellen.
Eine zweite Möglichkeit wäre eine Briefwahl. Unabhängig von dem hohen logistischen Aufwand
- Mitteilung an die Mitglieder, welche Beschlüsse bzw. Wahlvorschläge beabsichtigt sind,
- Frist zur Einreichung eigener Anträge der Mitglieder und Wahlvorschläge der Mitglieder,
- Durchführung der Beschlüsse/Wahl unter eventueller Einbeziehung der Vorschläge der Mitglieder mit Frist zur Abgabe,
- Bekanntgabe der Ergebnisse an die Mitglieder,
gibt es ein entscheidendes Hemmnis: Mindestens die Hälfte der Mitglieder muss gem. Artikel 2 § 5 Abs. 3 ihre Stimmen abgegeben haben. Da noch nicht einmal gewährleistet ist, dass zu einer Präsenzveranstaltung die Hälfte unserer Mitglieder kommen, könnte das eine unerfüllbare Voraussetzung werden.
Also doch eine Präsenzveranstaltung? Hierfür ist in Niedersachen folgende Verordnung maßgeblich:
"Niedersächsische Verordnung zur Neuordnung der Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 (Niedersächsische Corona-Verordnung)
vom 10. Juli 2020
(Nds. GVBl. S. 226, 257)
- VO vom 31. Juli 2020 (Nds. GVBl. S. 260)
- VO vom 11. August 2020 (Nds. GVBl. S. 267)
- VO vom 26. August 2020 (Nds. GVBl. S. 279)
- VO vom 10. September 2020 (Nds. GVBl. S. 283)
Aufgrund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit den §§ 28, 29 und 30 Abs. 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018), in Verbindung mit § 3 Nr. 1 der Subdelegationsverordnung vom 9. Dezember 2011 (Nds. GVBl. S. 487), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. März 2017 (Nds. GVBl. S. 65), wird verordnet:
Erster Teil
Allgemeine Vorschriften
§1 Abstandsgebot und Zusammenkünfte
(1) Jede Person hat physische Kontakte zu anderen Menschen, die nicht zu den Mitgliedern des eigenen Hausstandes gehören, auf das Notwendige zu beschränken.
(2) Physische Kontakte einer Person außerhalb der eigenen Wohnung sind nur erlaubt, wenn die in den Absätzen 3 und 4 genannten Bedingungen eingehalten werden.
(3) In der Öffentlichkeit sowie in den für die Öffentlichkeit zugänglichen und für einen Besuchs- oder Kundenverkehr geöffneten Einrichtungen jeglicher Art hat jede Person soweit möglich einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einzuhalten (Abstandsgebot). Satz 1 gilt nicht gegenüber solchen Personen, die dem Hausstand der pflichtigen Person oder einem weiteren Hausstand oder einer Gruppe von nicht mehr als 10 Personen angehören. Die Sätze 1 und 2 gelten vorbehaltlich der Bestimmungen in den nachfolgenden Regelungen dieser Verordnung. Für die körperliche und sportliche Betätigung im Freien gilt abweichend von Satz 1 ein Mindestabstand von 2 Metern, es sei denn, in den nachfolgenden Regelungen dieser Verordnung ist Abweichendes bestimmt. Verhaltensweisen in der Öffentlichkeit, die gegen ein Abstandsgebot nach den Sätzen 1 bis 4 verstoßen, sind untersagt.
(4) Zusammenkünfte und Ansammlungen von Menschen im öffentlichen Raum und im Rahmen von Feiern in dafür außerhalb der eigenen Wohnung zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten dürfen nicht mehr als 10 Personen umfassen. Abweichend von Satz 1 sind mehr als 10 Personen zulässig, wenn
1. die Zusammenkunft oder die Ansammlung ausschließlich aus Angehörigen im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuchs (StGB) besteht,
2. die beteiligten Personen einem oder einem weiteren Hausstand angehören oder
3. dies in den nachfolgenden Regelungen dieser Verordnung ausdrücklich zugelassen ist.
(5) Unter Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 3 Sätze 1 und 2, auch in außerhalb der eigenen Wohnung zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten, ist die Teilnahme an
1. Hochzeitsfeiern und standesamtlichen Trauungen sowie entsprechenden Jubiläen,
2. Feiern aus Anlass einer Taufe, Erstkommunion, Firmung, Konfirmation, humanistischen Jugendfeier, Bat Mizwa, Bar Mizwa und ähnlichen Feiern sowie
3. Beerdigungen nach einem Gottesdienst oder einer ähnlichen Zeremonie beim letzten Gang zur Grab- oder Beisetzungsstelle und während des Aufenthalts an der Grab- oder Beisetzungsstelle
zulässig, jedoch mit jeweils nicht mehr als 50 Personen.
(6) Absatz 4 Satz 1 und 2 Nrn. 1 und 2 gilt nicht für Versammlungen unter freiem Himmel nach Artikel 8 des Grundgesetzes. Die Veranstalterin oder der Veranstalter der Versammlung hat durch geeignete Maßnahmen den Schutz vor Infektionen mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 sicherzustellen. Die zuständige Versammlungsbehörde kann zum Schutz vor Infektionen mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 die Versammlung auf der Grundlage des Niedersächsischen Versammlungsgesetzes beschränken.
§ 25
Einrichtungen und Veranstaltungen unter freiem Himmel

(2) Die Veranstalterin oder der Veranstalter einer Veranstaltung unter freiem Himmel hat sicherzustellen, dass die Besucherinnen und die Besucher das Abstandsgebot nach § 1 Abs.3 Sätze 1 und 2 einhalten. Die Zahl der Besucherinnen und Besucher darf 500 Personen nicht übersteigen. Die Veranstalterin oder der Veranstalter hat zudem sicherzustellen, dass alle Besucherinnen und Besucher sitzend an der Veranstaltung teilnehmen. Die Veranstalterin oder der Veranstalter hat Maßnahmen aufgrund eines Hygienekonzepts nach § 3 zu treffen; sie oder er ist zur Datenerhebung und Dokumentation nach § 4 verpflichtet. Für ein gastronomisches Angebot während einer Veranstaltung im Sinne des Satzes 1 gilt § 10 Abs. 1 und 2."
Diese Verordnung hat sich in der Vergangenheit mehrfach geändert, und es bedarf wohl schon eines ausgebildeten Fachmannes, um sich durch die einzelnen Vorschriften durchzufinden. Das zeigt sich schon daran, dass Landkreis Lüneburg und Hansestadt Lüneburg noch Ende Juni 2020 völlig unterschiedliche Meinungen zu dem Thema Mitgliederversammlung und Durchführbarkeit hatten.
Aber wie auch immer die Meinung zu diesem Thema ist, einige Regeln sind klar:
- ein Hygienekonzept muss bestehen,
- und es muss sichergestellt sein, dass die Mitglieder zu jedem Zeitpunkt mindestens 1,5 m Abstand zueinander haben können.
Nun ist mancher Vereinsvorstand der Ansicht, dass zu einer Mitgliederversammlung ohnehin nicht mehr als 25 Personen kommen - auch wenn ich 200 Mitglieder im Verein habe. Zu einem Hygienekonzept und auch der Unanfechtbarkeit einer Mitgliederversammlung gehört jedoch, dass ich von vornherein allen (!) Mitgliedern die Möglichkeit des Erscheinens bieten muss. Anderenfalls sind einer Anfechtung durch die Mitglieder Tür und Tor geöffnet - die Versammlung war ja schließlich zu keinem Zeitpunkt dazu ausgerichtet, allen Mitgliedern die Möglichkeit des Erscheinens zu bieten.
Ich denke, dass die meisten Vereinshäuser bei einem Mindestabstand von 1,5 m bereits bei mehr als 25 Mitgliedern an ihre Grenzen stoßen. Und unser größter Verein hat mehr als 300 Mitglieder. Die Arena Lüneburger Land ist ja leider noch nicht fertig…
Bleibt also nur eine Veranstaltung im Freien? Ja, darauf wird es wohl hinauslaufen. Denn nur auf einer großen Fläche habe ich die Möglichkeit eine Bestuhlung (und die ist wohl notwendig!) mit ausreichendem Abstand aufzubauen.
Im Ergebnis ist festzuhalten, dass wir für den Verbleib von Vorstandsmitgliedern im Amt, einer Entlastung der Kassenführung aber auch Genehmigung des Haushaltsplanes in diesem - und voraussichtlich auch im nächsten Jahr - keine Mitgliederversammlung benötigen. Und für den Fall, dass wir eine Mitgliederversammlung aus dringenden Gründen durchführen müssen, kann nur eine Versammlung unter freiem Himmel empfohlen werden.
Wohlgemerkt ist das nur der Stand heute. Und in diesen Zeiten ändert sich einiges recht schnell…

Die Wasseruhr, mehr als nur ein Wasserzähler

 Liebe Gartenfreunde,

 immer wieder werde ich von Gartenpächtern angesprochen, dass Ihre Wasseruhr defekt oder gänzlich kaputt ist, obwohl das Eichdatum noch nicht abgelaufen ist. Warum?

Dies kann mehrere Gründe haben, welche ich in diesem Schreiben versuche zu erklären.

 

Viele Pächter vergessen, dass die Wasseruhr ein anfälliges bzw. empfindliches, genaues Messinstrument ist. Um diese Genauigkeit zu gewährleisten, werden die Wasseruhren von staatlich anerkannten Firmen geprüft, geeicht und sind deshalb „nur“ 6 Jahre gültig.

 

Ein pfleglicher Umgang mit dieser Messeinheit ist ein guter Ansatz diese 6 Jahre unbeschadet zu überstehen.

 

Ein versehentlicher, fester Schlag mit dem Stiel einer Schaufel oder ähnliches kann nicht nur das Schauglas beschädigen wodurch die Wasseruhr anfangen kann zu lecken, sondern auch Beschädigungen im Inneren eurer Uhr verursachen.

 

Die kleinen, empfindlichen Kunststoffzahnrädchen könnten verhaken, die ursprüngliche

Führungsposition verlieren oder sogar abbrechen. Auch kann sich das „Schmutzsieb" lösen und ggf. in das Innere der Uhr gelangen, wodurch evtl. Schäden verursacht werden. Des Weiteren können bei fehlendem Sieb kleine Schmutz,- Kunststoff,- oder Metallteilchen aus dem Wasserstrang ungehindert in die Uhr gelangen, auch dies kann einen Defekt verursachen.

  

Das unachtsame Verschmutzen oder gar Bedecken der Uhr mit Erde oder Sand sollte unbedingt vermieden werden. Durch Feuchtigkeit und Nässe können kleine Schmutz- bzw. Sandkörnchen in das Innere gespült werden, diese erheblich beeinträchtigen und zu einem Defekt der Uhr führen.

 

Um dieses empfindliche Gerät auch unbeschadet über die kalte Jahreszeit zu bringen solltet Ihr bedenken, dass niemals KEIN Wasser in der Uhr ist! Auch nach dem Entleeren befinden sich noch immer Wassertröpfchen in der Uhr, unter dem Schauglas und zwischen den Zahnrädchen. Diese „Wasserreste" nehmen zusätzlich noch weiterhin Feuchtigkeit über die Luft auf. Wenn diese Tröpfchen dann bei tiefen Temperaturen gefrieren, kann die Wasseruhr von innen heraus zerstört werden. Sie ist „kaputt gefroren".

 

Um das zu verhindern solltet Ihr eure Wasseruhr und Wasserleitungen im Garten möglichst entteeren. Nach dem Abstellen der Hauptleitung öffnet Ihr dafür einfach die Entnahmestellen (Wasserhähne) in eurem Garten.

 

Das Einpacken oder Umwickeln eurer Wasseruhr mit einem Handtuch, Luftpolsterfolie oder Styropor sollte unbedingt gemacht werden. Wem dies zu aufwändig ist, kann seine Uhr auch ausbauen und warm und trocken lagern. Allerdings fallen dann im Frühjahr Verplombungskosten für die Neuverplombung an, welche im Vergleich zu einer neuen Wasseruhr sehr gering sind.

 

Wenn Ihr, liebe Gartenfreunde, eure Wasseruhr fachmännisch benutzt und schützt, dann schützt das nicht nur eure Wasseruhr, sondern auch eure Nerven und euren Geldbeutel.

Christian Müller